+++ Der vorliegende Text ist keine juristische Beratung!!! Für eine genauere Auseinandersetzung mit dem Thema empfiehlt sich ein Blick in die angegebenen Literaturhinweise und ein Gespräch mit den Anwält*innen des Vertrauens.+++
Vorbemerkungen
Rechte Akteursgruppen (Parteien, Kameradschaften, Gruppen, Einzelpersonen, Medien) gewinnen immer mehr Raum. Sie besetzen Plätze in Parlamenten, führen Aktionen durch und bestimmen medial den Diskurs in unserer Gesellschaft maßgeblich mit.
Dabei agieren sie nicht nur parteipolitisch sondern sie versuchen in den verschiedensten Teilen der Gesellschaft ihre „Duftmarken“ zu setzen und auch scheinbar unpolitische Themen, wie beispielsweise Sport, werden von Rechten instrumentalisiert.
Der Einsatz für nichtmenschliche Tiere ist dabei keine Ausnahme. Seid Jahren versuchen militante und radikale Rechte ihre rassistisch oder antisemitisch motivierten Themensetzungen im Tierschutz voranzutreiben – wenn es auch nicht der Hauptfokus der Rechten ist den Tierschutz zu „unterwandern“.
So kam es in der Vergangenheit bereits vor, dass sich rechte Personen auf Tierschutzkundgebungen und Demonstrationen einfanden um dort ihre Themenschwerpunkte zu setzen. Außerdem kam es auch bereits dazu, dass rechte Akteursgruppen eigene Tierschutzaktionen durchführten. [1]
In den rechten Argumentationen werden Tiere und der Tierschutz häufig instrumentalisiert um quasi „durch die Hintertür“ rassistische Argumentationen einzubringen, so z.B. wenn rechte Parteien oder Organisationen gegen religiöse Schlachtmethoden argumentieren. Die Tiere werden in diesem Beispiel dafür verwendet um antisemitische oder antimuslimische Ressentiments zu schüren und zu verbreiten.
Was können nun Tierschutz- oder Tierrechtsvereine, neben zivilgesellschaftlichem Engagement & klaren Positionierungen gegen Rechts, auf Vereinsebene tun um sich einer „Unterwanderung“ von Rechts entgegen zu stellen? Sie können beispielsweise auf Veranstaltungen rechte Personen und rechte Aussagen nicht dulden. Außerdem können sie auf Vereinsebene dafür sorgen, dass rechte Personen nicht Teil des Vereins werden, oder ausgeschlossen werden können.
Rechten nicht den Raum überlassen (Veranstaltungen)
Bereits die unwidersprochene Anwesenheit von Rechten Personen auf Veranstaltungen stärkt die Normalisierung Rechter Themensetzung. Das gilt selbstverständlich auch für das Thema Tierschutz. Wie beschrieben kam es in der Vergangenheit durchaus vor, dass rechte Personen oder Gruppen Veranstaltungen im Bereich Tierschutz oder Tierrechte besuchten und versuchten ihre eigene Positionierung zu setzen. Was können Veranstaltende von Demonstrationen oder Vortragsabenden tun, wenn rechte Personen auf einer ihrer Veranstaltungen auftaucht?
Die Möglichkeiten sind dabei, zumindest auf der rechtlichen Ebene, unterschiedlich. Zum einen handelt es sich bei Demonstrationen und Kundgebungen in der Regel um „Veranstaltungen unter freiem Himmel“ (a). Bei Vorträgen, Workshops, Fortbildungen usw. im Normalfall um „Veranstaltungen in geschlossenen Räumen“ (b). Für beide Anwendungsgebiete aber gleich ist, dass Veranstaltungen vom Versammlungsrecht geschützt sind.
(a) Veranstaltungen unter freiem Himmel
Der Teilnehmer*innenkreis einer Versammlung unter freiem Himmel darf in Deutschland grundlegend nicht eingeschränkt werden. D.h. eine Beteiligung, beispielsweise an einer Demonstration, kann jede Person wahrnehmen auch wenn sie grundlegend ablehnend dem Versammlungsthema gegenüberstehen. Selbst bei gelegentlich kritischen Zwischenrufen oder Transparenten die den Veranstaltenden nicht zusagen kann rein rechtlich kein Ausschluss von der Versammlung erfolgen. Ein solcher kann nur – und dann auch nur von der Polizei nicht von den Versammlungsleiter*innen – geschehen, wenn die Versammlung „gröblich“ gestört wird. Dabei sind „gröbliche Störungen Einwirkungen auf die Versammlung, durch die deren Verlauf besonders schwer beeinträchtigt wird, beispielsweise durch ständige Sprechchöre, Erzeugen von lautem Lärm, Verwenden von Böllern, aber auch durch Begehung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten.“ [3] Da es grundsätzlich nicht möglich ist, rechte Personen von Versammlungen unter freiem Himmel auszuschließen, gilt an dieser Stelle: Es muss im Vorhinein klar kommuniziert werden, dass sich die jeweilige Tierschutzveranstaltung und ihre Organisator*innen zu den universellen Menschenrechten bekennen und gegen jegliche Form von Intoleranz einstehen. Sollten trotzdem rechte Personen auf der Veranstaltung auftauchen muss diesen klar und deutlich widersprochen werden. Das rechte Akteure nicht auf Veranstaltungen willkommen sind muss diesen klar kommuniziert werden.
(b) Veranstaltung in geschlossenen Räumen
Veranstaltungen in geschlossenen Räumen fallen zwar ebenfalls unter das Versammlungsrecht, jedoch sind die rechtlichen Möglichkeiten ein wenig anders.
Genau wie bei Versammlungen unter freiem Himmel können Menschen ausgeschlossen werden, die die Veranstaltung grob stören. Wie unter freiem Himmel reicht das gelegentliche Stören im Sinne einer „Unmutsbekundung“ nicht aus. Sollte eine Person grob stören, können im Unterschied zu Versammlung unter freiem Himmel, die Leiter*innen der Versammlung (Veranstaltung) den Ausschluss, gegebenenfalls mit der Unterstützung Dritter durchsetzen. Jedoch können bei Versammlungen in geschlossenen Räumen Vorkehrungen getroffen werden um bereits im Vorhinein auf einen Ausschluss zu verweisen. Der Teilnehmer*innenkreis der Versammlung kann hier nach Vereinsrecht eingeschränkt werden. Dies kann einerseits dadurch geschehen, dass Einladungen nur an bestimmte Personen versandt werden. Andererseits in dem explizit Personen(gruppen) von der Einladung ausgenommen werden. Hierfür haben sich in den letzten Jahren sogenannte „Ausschlussklauseln“ etabliert. Eine solche könnte lauten:
„Die Veranstaltenden behalten sich vor, von ihrem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen, die rechtsextremen Parteien oder Organisationen angehören, der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind oder bereits in der Vergangenheit durch rassistische, nationalistische, antisemitische oder sonstige menschenverachtenden Äußerungen in Erscheinung getreten sind, den Zutritt zur Veranstaltung zu verwehren oder von dieser auszuschließen.“ [2]
Wichtig bei der Verwendung der Klausel, um zumindest rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, ist, dass sie in allen Einladungen bereits verwendet wird. Unter einer Einladung können in dem Fall alle Formen der Öffentlichkeitsarbeit für die Veranstaltung gesehen werden. Das bedeutet, die Ausschlussklausel sollte bei Pressemitteilungen, Flugblättern, Plakaten, Social Media Posts, etc. als Anhang verwendet werden. Dann ist die Verweigerung des Zutritts oder ein möglicher späterer Ausschluss zumindest rechtlich sicher.
Natürlich kann sich nicht darauf verlassen werden, dass rechte Personen wegen einer Ausschlussklausel nicht zu Veranstaltungen kommen, gehört es doch zu ihrer Strategie Veranstaltungen zu stören oder zu unterwandern. Für diesen Fall sollten neben der Nutzung der Klausel weitere Vorkehrungen getroffen werden. Beispielsweise können sich Gedanken über die Anordnung der Stühle im Raum gemacht werden. Weiterhin hat es sich etabliert für Redebeiträge ein Mikrofon zu verwenden, welches von Mitveranstaltenden gehalten wird. Bei einem rechten Statement kann dadurch schnell das Wort entzogen werden. Außerdem lohnt es sich für Moderator*innen der Veranstaltung im Vorfeld Argumentationsworkshops gegen Rechts zu besuchen, die von verschiedensten Zivilgesellschaftlichen Akteur*innen angeboten werden. Eine Vernetzung mit diesen zivilgesellschaftlichen Akteur*innen sollte ebenfalls gesucht werden.
Rechten nicht den Verein überlassen
Es gab und gibt immer wieder Versuche von Rechten sich in nichtpolitischen Vereinen zu engagieren um so im vorpolitischen Raum ihre politischen Positionierungen zu normalisieren. Dies gilt ebenfalls für Tierschutzvereine. Damit rechte Personen nicht in eine solche Position kommen können, gibt es Möglichkeiten für Vereine. Zu diesen gehören (a) Die Verweigerung einer Mitgliedschaft oder (b) den Ausschluss eines Rechtsradikalen Mitglieds. Dieser beiden Verfahren müssen mit der Satzung des Vereins kompatibel sein. Häufig muss für einen Ausschluss bzw. eine Verweigerung zuvor eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Dies betrifft vor allem den Ausschluss rechtsradikaler Mitglieder, da ein Ausschluss ohne genaue Regelung in der Satzung nur bei empfindlicher Störung des Vereinslebens erfolgen kann.
(a) Die Verweigerung der Mitgliedschaft im Verein:
Es findet sich an einigen Stellen die Annahme, dass Personen in Vereine aufgenommen werden müssen, wenn diese Mitglied werden möchten – vor allem wenn die Vereine als gemeinnützig anerkannt sind oder aus öffentlichen Mitteln (mit)finanziert werden. Ein solcher „Aufnahmezwang“ besteht jedoch nur in sehr seltenen Fällen und selbst dann gilt der „Zwang“ nicht uneingeschränkt. Grundlegend können Vereine selbstständig über die Mitgliedschaften entscheiden. Vereine können also entscheiden wen sie aufnehmen möchten und wem nicht. Dies können Vereine in ihrer Satzung festlegen. Sollte eine solche Festlegung bei der Vereinsgründung nicht festgelegt worden sein, lassen sich Satzungsänderungen (nach Vereinsrecht) durchführen, die solche Regelungen festlegen. Dies gilt grundlegend auch für Vereine die als gemeinnützig anerkannt wurden. Sollte eine Förderung des Vereins aus öffentlichen Mitteln erfolgen, kann es sein, dass es zu einem „Aufnahmezwang“ kommen kann. Dies müsste dann aber in einem lokalen Zuwendungsvertrag durch konkrete Bestimmungen geregelt sein – in der Praxis dürfte dies aber die Ausnahme sein. Eine Verweigerung der Mitgliedschaft benötigt in der Regel keine Begründung von Seiten des jeweiligen Vereins. Es benötigt im Normalfall nicht einmal eine schriftliche bzw. formelle Absage des Vereins an eine*n Beitrittswillige*n. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn in der Vereinssatzung explizit festgehalten wurde, dass eine formelle Absage durch den Verein getätigt werden muss. Außerdem können Vereine in ihren Satzungen Richtlinien festhalten, die beschreiben welche Voraussetzungen gegeben sein müssen, um Mitglied des Vereins zu werden. Voraussetzungen können dabei beispielsweise ein gewisses Alter oder eine bestimmte Berufszugehörigkeit sein. Die Voraussetzungen können aber auch „negativ“ formuliert werden, beispielsweise in einer Art Unvereinbarkeitsklausel – z.B. kann die Mitgliedschaft in einer gewissen Partei die Mitgliedschaft im Verein ausschließen. Eine solche Klausel könnte wie folgt formuliert werden:
„Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft in rechtsextremen Parteien und Organisationen.“ [4]
Sollte einer Person die Mitgliedschaft verwehrt werden, hat diese keinen rechtlichen Anspruch auf eine Mitgliedschaft. D.h. eine Mitgliedschaft ist, bis auf wenige Ausnahmen, nicht einklagbar. Sollte es trotz Unvereinbarkeitsklausel oder anderen Formulierungen in der Satzung dazu gekommen sein, dass eine rechte Person in den Verein aufgenommen wurde, ist dies rechtlich bindend. An dieser Stelle muss ein Ausschlussverfahren gegen diese Person angestrebt werden (siehe unten). Für dieses wiederum kann eine Unvereinbarkeitsklausel in der Satzung die Grundlage sein.
In Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) im §58 festgehalten, dass die Satzung eines Vereins Bestimmungen enthalten muss die sich mit dem Beitritt in den Verein befasst. Eine solche Bestimmung, die auch das Verfahren eines Beitritts regelt, könnte folgendermaßen aussehen:
„Die Aufnahme in den Verein erfolgt durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag mit schriftlicher Mitteilung an die*den Bewerber*in. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, kann die*der Beitrittswillige sich schriftlich an die Mitgliederversammlung wenden, die mit einfacher Mehrheit abschließend über das Aufnahmegesuch entscheidet.“ [5]
Grundsätzlich lässt sich zur Verweigerung der Mitgliedschaft folgendes festhalten:
„Der Beitritt von Mitgliedern, deren politische Ausrichtung bekannt ist, lässt sich also problemlos verhindern. Einen Aufnahmezwang in den Verein gibt es grundsätzlich nicht“ [6]
(b) Ausschluss eines (rechtsradikalen) Mitglieds
Sollte es trotz vorhandener Klauseln in der Vereinssatzung dazu gekommen sein, dass eine rechte Person Mitglied im Verein wurde, bleibt dem jeweiligen Verein nur noch der Ausschluss der Person aus dem Verein.
Grundsätzlich sind dabei drei Szenarien denkbar:
(1)die Satzung enthält keine Regelungen zum Ausschluss
(2)die Satzung sieht den Ausschluss als Vereinsstrafe und enthält explizite Gründe für den Ausschluss
(3) in der Satzung werden eindeutige Gründe für einen Ausschluss benannt, z.B. eine Mitgliedschaft in einer anderen, definierten Organisation.
In den Fällen (1) und (2) wird ein Ausschluss durch einen Beschluss, entweder des Vorstandes oder der Mitgliedervollversammlung herbeigeführt. Im Fall (3) geschieht der Ausschluss ohne einen Beschluss sondern erfolgt quasi automatisch.
(1) Wenn in der Satzung keine Vorkehrungen zu einem Ausschluss formuliert wurden, dann ist dieser nur aus „wichtigem Grund“ möglich. Die Mitgliedschaft, beispielsweise in einer rechten Partei, ist dabei kein triftiger Grund.
(2)Wenn in der Satzung ein Ausschluss als Vereinsstrafe beschrieben wurde muss der Ausschlussgrund in Zusammenhang mit den Zwecken des Vereins stehen. Außerdem muss das Verhalten in Bezug zum Verein stehen. Verhalten außerhalb des Vereinslebens wird in der Regel dabei keine Rolle spielen außer die Vereinssatzung hat diesbezüglich eine Regelung formuliert.
Bei den Punkten (1) und (2) reicht in der Regel die Mitgliedschaft einer Person in einer rechten Partei oder Organisation nicht aus um dieses aus dem Verein auszuschließen. Ein wenig anders gelagert ist der Sachverhalt bei Punkt (3).
(3)Wenn der Verein eine Mitgliedschaft in einer rechten Organisation als Ausschlussgrund vorsieht muss dies explizit in der Satzung festgehalten werden. Aus diesen Formulierungen muss für Mitglieder des Vereins klar ersichtlich sein wann mit einem Vereinsausschluss zu rechnen ist. Soll die Mitgliedschaft in einer rechten Partei oder Organisation bzw. das Auftreten mit rechten Inhalten zu einem Ausschluss führen, sollte eine Klausel in die Satzung eingefügt werden.
Eine Musterklausel, die zum Ausschluss einer rechten Person führen kann, könnte folgendermaßen aussehen:
„“Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. (…)Der Ausschluss aus dem Verein kann u. a. Erfolgen
- bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung und bei anderem vereinsschädigenden Verhalten
- bei Rückstand in der Zahlung der Vereinsbeiträge von mehr als drei Monaten oder der Nichterfüllung sonstiger mitgliedschaftlicher Verpflichtungen gegenüber dem Verein (…)
- bei Kundgabe rechtsextremer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Haltungen innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen und fremdenfeindlichen Parteien und Organisationen“ [7]
Sollte in der jeweiligen Vereinssatzung eine solche Klausel bisher fehlen, empfiehlt sich eine dementsprechende Satzungsänderung nach den Vorgaben des Vereinsrechts und der eigenen Satzung. Wirdeine Klausel eingefügt gilt diese auch Rückwirkend. Zumindest dann, wenn es sich auf die Mitgliedschaft in rechten Parteien und Organisationen bezieht. Rückwirkend nicht wirksam wird eine solche Klausel, wenn sie sich auf einen einmaligen bzw. abgeschlossenen Vorfall handelt, z.B. eine antisemitische oder rassistische Äußerung in der Vergangenheit.
Soll eine rechte Person ausgeschlossen werden, benötigt es ein sogenanntes Ausschlussverfahren. Hier ist es besonders wichtig, dieses korrekt durchzuführen. Sonst besteht die Möglichkeit das staatliche Gerichte den Ausschluss kassieren. Von Gerichten geprüft wird dabei vor allem der formal richtige Ablauf. Geprüft werden dabei vor allem: „Liefert die Satzung im vorliegenden Fall einen Ausschlussgrund?“ und „Wurde das durch die Satzung vorgeschriebene Verfahren
eingehalten?“ [8] Dem Ausschlussverfahren zu Grunde liegen dabei die Regelungen der Satzung zu einem solchen Verfahren. Zu beachten ist, dass der auszuschließenden Person eine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Ohne dies wäre ein Ausschluss möglicherweise rechtlich anfechtbar. Eine Abmahnung vor der Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist in der Regel nicht nötig, außer die Vereinssatzung sieht einen solchen Prozess vor. Verantwortlich für ein Ausschlussverfahren ist normalerweise die Mitgliederversammlung des Vereins. Teilweise wird diese Aufgabe auch dem Vereinsvorstand übertragen, je nach Satzung. Einen Antrag auf Ausschluss kann grundlegend jedes Mitglied im Verein stellen. Wird ein solcher Antrag eingereicht ist es genügend diesen einer Person aus dem Vereinsvorstand zukommen zu lassen. Sollte es zu einem Ausschlussverfahren kommen und der Vorstand ist für dieses Verfahren nicht zuständig, dann gilt für die Mitgliederversammlung:
„
- Der Ausschluss muss als Tagesordnungspunkt bei der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben werden.
- Dabei muss namentlich angegeben werden, wer ausgeschlossen werden soll – nicht nur allgemein »Ausschluss von Mitgliedern«.
- Die Gründe für den Ausschluss müssen den Betroffenen vorher mitgeteilt worden sein.
- Wenn der Ausschluss früher bereits abgelehnt wurde und sich die Sachlage nicht verändert hat – also keine neuen Vorfälle aufgetreten sind – , kann das Ausschlussverfahren nicht wiederholt werden.
- Ist der Vorstand für den Ausschluss zuständig, gilt: Er kann keine Vorstandsmitglieder ausschließen, auch wenn die Satzung das erlaubt. Das kann nur die Mitgliederversammlung – genauer gesagt: das Organ, das den Vorstand bestellt.“ [9]
Endet das Ausschlussverfahren mit der Entscheidung die betreffende Person auszuschließen muss dies dieser Person mitgeteilt werden. Sollte die Person bei der Abstimmung anwesend gewesen sein, reicht es das Abstimmungsergebnis vor Ort mitzuteilen. Ansonsten reicht eine schriftliche Mitteilung über den Ausschluss.
Gegen rechte Personen in Vereinen und deren möglichen Versuch Themen zu kapern können Vereine etwas machen. Natürlich reichen die Vorschläge allein nicht um rechte Akteursgruppen in der Tierschutz- oder Tierrechtsbewegung zurück zu drängen. Sie können dabei aber, zumindest für Vereine, eine formale Grundlage schaffen.
Ob im Tierschutzverein, im Tierheim, auf einer Tierrechtsdemo, einem Lebenshof oder im veganen Restaurant gilt: #FuerTiereGegenRechts
Ausführliche Hinweise:
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin: Feste Feiern ohne Nazis. Handlungsempfehlungen für störungsfreie Straßenfeste (2015) –https://www.mbr-berlin.de/wp-content/uploads/2021/02/mbr_2015_festefeiern_web.pdf
Mobile Beratung gegen Rechtsextremismus Berlin: Wir lassen uns das Wort nicht nehmen. Empfehlungen zum Umgang mit rechtsextremen Besucher/innen bei Veranstaltungen. (2010) –https://mbr-berlin.de/wp-content/uploads/2021/03/2010_mbr_hr-wort_web.pdf
RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023) –file:///C:/Users/tomzi/Downloads/Version_Website-TitelInhalt.pdf
Fussnoten:
[1] Einen groben Überblick bietet das Monitoring des Projektes „Rechte für Tiere“:https://tierbefreiungsarchiv.de/labor/projekte/rechte-fuer-tiere/monitoring-chronik/, verfügbar am: 14.01.2025
[2] Stolle, Peter: Versammlungsrecht: Kein Zutritt für Nazis?https://aktionsbuendnis-brandenburg.de/versammlungsrecht-kein-zutritt-fuer-nazis/, verfügbar am: 10.01.2024
[3] Stolle, Peter: Versammlungsrecht: Kein Zutritt für Nazis?https://aktionsbuendnis-brandenburg.de/versammlungsrecht-kein-zutritt-fuer-nazis/, verfügbar am: 10.01.2024
[4] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 28
[5] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 17
[6] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 16
[7] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 22
[8] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 23
[9] RAA | Demokratie und Bildung Mecklenburg-Vorpommern e. V.: Im Verein – gegen Vereinnahmung. Eine Handreichung zum Umgang mit rechts. (2023). S. 23